top of page

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

MIETDAUER UND MIETPREIS

Die für die Berechnung des Mietpreises maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem Tag und zur Uhrzeit des vertraglich vereinbarten Beginns des Mietverhältnisses und endet mit der tatsächlichen Rückgabe des Mietobjekts an die supreme black GmbH (nachfolgend Vermieterin genannt). Ist bei Bestellung eine Mindestmietdauer vereinbart, so schuldet der Mieter der Vermieterin auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs den Mindestmietbetrag.

  • Tagesmieten umfassen 24 Stunden, Wochenmieten laufen über sieben Kalendertage und Monatsmieten umfassen 28 Kalendertage. Einvernehmliche telefonische Mietdaueränderungen werden durch die supreme black GmbH durch den geänderten Mietvertrag in Textform bestätigt und können zu preislichen Veränderungen führen.

  • Mieten, die länger als einen Monat laufen, gelten als Langzeitmieten. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Miete nach einem Monat automatisch um einen weiteren Monat verlängert. Die Vermieterin muss mindestens zwei Wochen vor geplanter Abgabe vom Mieter über diese informiert werden.

  • Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis (für die Überlassung des Fahrzeuges) sowie etwaigen Sonderleistungen, die separat berechnet werden. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren (Gebühren für die Rückgabe an einem abweichenden Standort), Kosten für Betanken und Kraftstoff, Servicegebühren (Aufwendungsersatz für Sonderleistungen), Zubehör/Extras wie z. B. Kindersitz, Schneeketten, Zustellungs- und Abholungskosten sowie Kosten für Reduzierung der vertraglich vereinbarten Haftungsfreistellung.

  • Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.

  • Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

  • Alle aktuellen gültigen Mietpreise können der Website (www.supremeblack.de) der Vermieterin entnommen werden. Ein aktuelles Gebührenverzeichnis liegt in den Vermietstationen aus und kann ebenfalls auf der Website eingesehen werden.

2      RESERVIERUNGEN

  • Reservierungen erfolgen über die Buchungsportale der Vermieterin, persönlich, schriftlich oder telefonisch.

  • Reservierungen müssen angezahlt werden. Kommt die Miete durch nachträgliche Absage des Mieters oder nicht Erscheinen (no-show) nicht zu Stande, wird die Anzahlung von der Vermieterin einbehalten. Anzahlungen belaufen sich mindestens auf 50% des Mietpreises.

  • Übernimmt der Mieter das Fahrzeug bei Abholung an der Vermietstation nicht spätestens 60 Minuten nach der vereinbarten Zeit (innerhalb der Öffnungszeiten), entfällt die Reservierungsbindung für die Vermieterin. Die Vermieterin hält den Kunden bei einer Abholung 60 Minuten nach der vereinbarten Abholzeit jedoch für den vereinbarten Mietzeitraum mit einem anderen verfügbaren Fahrzeug mobil.

3      VORZULEGENDE DOKUMENTE, BERECHTIGTE FAHRER

  • Der Mieter oder der berechtigte Fahrer muss bei Übergabe des Fahrzeugs seine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche und im Inland gültige Fahrerlaubnis, sein gültiges Zahlungsmittel mit ausreichendem Kreditrahmen, sowie seinen Personalausweis oder Reisepass (plus Nachweis der aktuellen Anschrift) im Original vorlegen. Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten (Ausnahme Schweiz) werden akzeptiert, wenn

  1. im Pass kein Visum eingetragen ist,

  2. der Kunde ein Visum im Pass hat und zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als sechs Monate in Europa ist. Ist er länger als sechs Monate in Europa, so muss ein Führerschein aus einem EU-Staat vorgelegt werden.

    • Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Originalführerschein der Übersetzung einer anerkannten amtlichen Stelle.

    • Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente und/oder Zahlungsmittel nicht vorlegen, ist die Vermieterin berechtigt, von einem bereits geschlossenen Mietvertrag zurückzutreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Vermieterin ist in diesem Fall berechtigt, Schadensersatz in Höhe des für die reservierte Mietzeit anfallenden Basismietpreises zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zu verlangen. Sofern Zustellkosten angefallen sind, werden diese gemäß Gebührenverzeichnis berechnet.

    • Das Fahrzeug darf nur vom Mieter bzw. bei Firmenkunden von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können im Gebührenverzeichnis eingesehen werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage des Original-Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig. Bei Zuwiderhandeln erlischt die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung.

    • Für den Mieter und alle Zusatzfahrer gelten je nach gebuchter Fahrzeugkategorie Mindestanforderungen hinsichtlich Alter und Besitzdauer des Führerscheins. Die Anforderungen liegen in der Vermietstation aus.

    • Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

4      ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND SICHERHEITSLEISTUNGEN

  • Der Mietpreis zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, sowie gesetzlicher Umsatzsteuer ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist immer zu Beginn der Mietzeit fällig.

  • Bei Langzeitmieten (Mietdauer von mehr als 28 Tagen) ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen jeweils vorschüssig zu entrichten.

  • Bei Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt die Abrechnung der effektiven Nutzung. Offene Restbeträge sind spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung der Mietdauer zu entrichten.

  • Akzeptierte Zahlungsmittel bei Privatkunden (natürliche Personen) sind Kreditkarten, Barzahlungen, EC-Karten, Prepaid- Kredit-Karten sowie Debit-Karten. Akzeptiert werden ausschließlich Kreditkarten der Anbieter American Express, VISA und Mastercard. Für Firmenkunden (juristische Personen) kann die Zahlung per Bankeinzug, vorbehaltlich einer positiven Legitimation und positiven Bonitätsprüfung durch die Vermieterin erfolgen. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Zusammenhang zur Erteilung eines SEPA-Mandates für die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte für sämtliche Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche.

  • Der Mieter stellt sicher, dass im Falle einer Kartenzahlung, die genutzte Karte zu jeder Zeit durchgehend das zur Begleichung der Mietraten und Sicherheitsleistung (Kaution) an die Vermieterin notwendige Kreditlimit aufweist.

  • Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigten, die von ihm bei der ersten Anmietung angegebene Zahlungsart auch für alle späteren Anmietungen sowie etwaiger anderer Entgelte, die der Mieter aus oder im Zusammenhang mit der Anmietung schuldet (wie z. B. Aufwandspauschalen im Falle von Verkehrsverstößen, Vertragsstrafen, etc.), zu belasten.

  • Der Kunde darf Forderungen gegen den Unternehmer nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten, rechtskräftig oder zumindest entscheidungsreif festgestellt sind oder es sich um Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt (dies schließt auch Rückzahlungsansprüche nach Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts mit ein). Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietvertrag über das betreffende Fahrzeug beruht.

  • Die Vermieterin behält es sich vor, die vom Mieter angegebene Zahlungsart bis zu drei Monate nach der Miete für weitere evtl. auftretende Kosten und Gebühren (z. B. Verkehrsordnungswidrigkeiten) zur Weiterbelastung zu nutzen.

  • Der Privatkunde ist als Mieter verpflichtet, für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit (Kaution) eine Geldsumme zu leisten, deren Höhe sich bei Kurzzeitmieten, Mieten mit einer Mietdauer kürzer als 28 Tagen, nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis bestimmt. Es gilt stets das Gebührenverzeichnis, das bei Mietbeginn des Fahrzeuges aktuell ist. Dieses liegt in der Vermietstation aus oder kann auf der Website der Vermieterin (www.supremeblack.de) eingesehen werden.

  • Der Mieter leistet die Kaution zu Beginn der Mietzeit entweder als Reservierung des Betrags auf seiner Kreditkarte oder in bar in der Vermietstation. Der Betrag wird seitens der Vermieterin zum Zeitpunkt der Begleichung aller Zahlungsverpflichtungen des Mieters für den jeweiligen Mietvertrag wieder freigegeben.

  • Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Kaution von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit während des gesamten Mietverhältnisses geltend machen.

  • Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) der Kreditkarte des Mieters belastet oder in bar in der Vermietstation beglichen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines zugelassenen Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.

  • Der Rechnungsversand erfolgt in Papierform. Die Vermieterin behält sich dennoch vor, Rechnungen elektronisch (bspw. per E-Mail) zu versenden.

  • Bei Adresswechsel und/oder Umfirmierungen oder sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter die Vermieterin hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Vermieterin übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie.

5      FAHRZEUGÜBERNAHME

  • Dem Mieter wird das Fahrzeug mit mindestens viertelvollem Kraftstofftank übergeben. Bei batteriebetriebenen Fahrzeugen wird das Fahrzeug mit einer Batterieladung von mindestens 50 % übergeben.

  • Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auf erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen. Außerdem überprüft der Mieter das Vorhandensein sämtlicher zum Fahrzeug gehörender Ausrüstungsteile (z. B. Windschott, Verbandkasten). Fehlteile werden im Protokoll festgehalten. Der Mieter und/oder der Fahrer können von der Vermieterin verlangen, das Fahrzeug vor Übernahme von möglicherweise sichtbehindernden Schmutz- und/oder Schneeresten zu befreien.

  • Der Mieter ist verpflichtet, eventuell nachträglich festgestellte Mängel, welche nicht im Übergabeprotokoll dokumentiert wurden, unverzüglich und noch vor Fahrtbeginn der Vermieterin zu melden.

  • Im Fall der Nichtabholung durch den Mieter gelten die Ausführungen unter Ziffer 2.2

6      AUSLANDSFAHRTEN

  • Auslandsreisen dürfen nur nach Anmeldung und Zustimmung durch die Vermieterin erfolgen.

  • Auf Mautpflichtigen Strecken muss der Mieter selbständig für die Bezahlung der Maut Sorge tragen. Der Vermieterin ist bei Abgabe des Fahrzeugs ein Nachweis über die Bezahlung der Maut vorzulegen.

  • Bei einem Verstoß gegen die Auslandsfahrtenbestimmungen nach Ziffer 6.1 ist die Vermieterin zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz und die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung erlöschen bei Fahrten in nicht freigegebene Länder oder bei Fahrten ohne Absprache und Zustimmung mit der Vermieterin.

7      FAHRZEUGNUTZUNG UND BETRIEBSMITTEL

  • Der Mieter darf das Fahrzeug weder verkaufen, vermieten, verpfänden, verschenken noch zur Sicherung übereignen. Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Von Ansprüchen Dritter auf das Fahrzeug oder im Falle der Entwendung, Beschädigung oder Verlust ist die Vermieterin vom Mieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von der Vermieterin verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

  • Nachträgliche Änderungen, zusätzliche Einbauten, Austausch von Teilen sowie Um Lackierungen und Beklebungen sowie Beschriftungen an dem Fahrzeug sind nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung hat der Mieter alle Kosten zu tragen, die aus der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands resultieren.

  • Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr und im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks benutzt werden. Eine Benutzung zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken, zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, zur Untervermietung, zu Fahrschulzwecken, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen sowie zu rechtswidrigen Zwecken ist untersagt. Bei Zuwiderhandeln erlischt die vertraglich vereinbarte Haftungsfreistellung.

  • Das Fahrzeug darf nicht zum Zwecke des begleiteten Fahrens bei Fahranfängern genutzt werden.

  • Solange das Fahrzeug abgestellt wird, sind sämtliche Sicherheitsvorkehrungen zu beachten, insbesondere ist das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen, das Lenkradschloss einzurasten und bei einem Cabrio das Verdeck zu schließen. Der Mieter ist verpflichtet, beim Verlassen des Fahrzeuges alle Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Dritte unzugänglich aufzubewahren.

  • Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei einem schuldhaften Verstoß hiergegen ist die Vermieterin berechtigt, eine Pauschale gemäß dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis geltend zu machen. Der Vermieterin bleibt es unbenommen, einen über die Pauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

  • Der Mieter ist verpflichtet eventuelles Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.

  • Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug im Rahmen des vertraglichen Verwendungszwecks schonend und fachgerecht nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motoröl- und Wasserstands (Elektrofahrzeuge ausgenommen) sowie des Reifendrucks einzuhalten. Elektrofahrzeuge haben keine Betriebs- und Antriebsgeräusche, wodurch sie für Fußgänger nicht wahrnehmbar sind. Daher ist eine erhöhte Aufmerksamkeit des Mieters erforderlich.

  • Fällige Inspektionen sind zu beachten und es ist regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Aus diesem Grund muss der Mieter die Vermieterin unverzüglich über fällige Inspektionen informieren.

  • Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig oder tritt ein gewährleistungsrelevanter Mangel auf, der die Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt, ist der Mieter berechtigt und verpflichtet, unverzüglich dem nächstgelegenen Servicebetrieb des jeweiligen Herstellers anzuzeigen und von diesem – in Notfällen von einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt – nachbessern zu lassen. Der Sachverhalt ist der Vermieterin vorab bekannt zu geben und eventuell entstehende Kosten muss die Vermieterin in jedem Fall vor Auftragsvergabe freigeben. Verletzt der Mieter diese Verpflichtung, verliert er sein Recht zur Minderung des Mietpreises. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Notwendige Reparaturen oder gewährleistungsrelevante Mängel, die nicht die Aufrechterhaltung des Betriebes oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen, sind der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen.

  • Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen hat der Mieter die Kosten für die Beschaffung von allen Nachfüllflüssigkeiten (z. B. Motoröl, Scheibenreiniger, Scheibenfrostschutzmittel) selbst zu tragen.

  • Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen die Vermieterin wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

  • Die Betriebsanweisung des jeweiligen Herstellers ist zu befolgen. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften bei Fahrzeugen mit alternativem Antrieb.

  • Bei einer Langzeitmiete muss das Fahrzeug alle 28 Tage in einer Vermietstation der Vermieterin vorgeführt und einer Betriebsfähigkeitsprüfung unterzogen werden.

8      SCHADENABWICKLUNG

  • Im Schadenfall hat der Mieter/Fahrer die Vermieterin unverzüglich zu unterrichten und ihr eine vollständige schriftliche Schadenmeldung (Unfallbericht inkl. Fotodokumentation) unterschrieben zuzusenden.

  • Reparaturen darf der Mieter nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Vermieterin durchführen lassen. Die Wahl der Reparaturwerkstätte steht der Vermieterin zu.

  • Nach jedem Schadenfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Bei einem Unfall mit einem Elektro- oder Hybridfahrzeug muss der Mieter die Polizei/Feuerwehr darauf hinweisen, dass ein Elektro- oder Hybridfahrzeug in den Unfall verwickelt ist.

  • Lehnt die Polizei eine Unfallaufnahme ab, hat der Mieter/Fahrer hierüber eine eidesstattliche Versicherung darüber oder Zeugen der Ablehnung vorzuweisen.

  • Beweismittel (u.a. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten sowie deren Kfz-Kennzeichen zu notieren. Der Mieter hat alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des -hergangs zu ergreifen. Dem Mieter/Fahrer ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.

  • Nach einem Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten sowie die Vermieterin darüber in Kenntnis zu setzen. Zudem ist die Abgabe des Fahrzeugschlüssels in der Vermietstation nach der Entwendung des Fahrzeugs unbedingt erforderlich. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich der Vermieterin vollständig und wahrheitsgemäß zu melden.

  • Wird aufgrund des Schadensfalls eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, ist der Mieter berechtigt und verpflichtet, dies unverzüglich dem nächstgelegenen Servicebetrieb des jeweiligen Herstellers anzuzeigen und von diesem – in Notfällen von einer anderen vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt – nachbessern zu lassen. Der Sachverhalt ist der Vermieterin vorab bekannt zu geben und eventuell entstehende Kosten muss die Vermieterin in jedem Fall vor Auftragsvergabe freigeben. Es besteht kein Anspruch des Mieters gegen die Vermieterin auf kostenfreie Überlassung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme eventuell entstandener Abschleppkosten.

  • Fahrzeugbezogene Entschädigungsleistungen sind an die Vermieterin weiterzuleiten. Die Vermieterin kann vom Mieter zum Vertragsende eine dann noch bestehende schadenbedingte Wertminderung verlangen, soweit die Vermieterin diese nicht schon im Rahmen der Schadenabwicklung erhalten hat.

  • Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder Vertragspartner den Mietvertrag zum Schadentag kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges können beide Vertragspartner innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Schadentag kündigen.

  • Die Vermieterin entscheidet darüber, ob nach einem vom Mieter verschuldeten Schadeneintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird.

  • Der Mieter ist verpflichtet, verlorene und gestohlene Fahrzeugschlüssel und Zulassungsbescheinigungen (Teil I) sofort nach Kenntnis an die Vermieterin zu melden. Zur Abwehr weiterer Schäden ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abschleppen zu lassen.

  • Die Vermieterin berechnet je Schadenfall eine Bearbeitungsgebühr gemäß dem aktuell gültigen Gebührenverzeichnis.

9      RÜCKGABE DES FAHRZEUGS

  • Der Mieter hat das Fahrzeug zu dem im Mietvertrag vereinbarten Datum sowie an der vereinbarten Vermietstation der Vermieterin oder am sonst vereinbarten Ort mit allen Schlüsseln, vollständigem Zubehör und allen überlassenen Unterlagen (z. B. Zulassungsbescheinigung Teil I, Kundendienstheft, Servicekarte) auf eigene Kosten und Gefahr zurückzugeben. Eine Verlängerung des Mietvertrags vor dessen Ablauf ist telefonisch oder schriftlich nach Vereinbarung mit der Vermieterin möglich. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit ohne Zustimmung der Vermieterin fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als stillschweigend verlängert. Der § 545 BGB findet keine Anwendung.

  • Bei Fahrzeugen mit einer Anmietdauer von mehr als 28 Tagen (Langzeitmieten), muss sich der Mieter zwei Wochen vor dem gewünschten Rückgabetermin schriftlich bei der Vermieterin melden, um den Abgabezeitraum abzustimmen.

  • Eine Rückgabe des Fahrzeugs liegt erst dann vor, wenn die Vermieterin den Besitz des Fahrzeugs und der Fahrzeugschlüssel sowie aller überlassenen Fahrzeugdokumente und aller amtlichen Kennzeichen erlangt hat. Der Mieter kommt für die Wiederbeschaffung von fehlenden Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugdokumenten auf. Falls der Mieter die Wiederbeschaffung durch die Vermieterin wünscht, erfolgt eine Berechnung aller in diesem Zusammenhang stehenden Kosten an den Mieter. Der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug willentlich zur Nutzung überlassen hat, ist im Hinblick auf die Rückgabeverpflichtung der Erfüllungsgehilfe des Mieters.

  • Bei Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 28 Tagen (Langzeitmieten) behält sich die Vermieterin das Recht vor, mit Erreichen des maximal zulässigen Kilometerstands das Fahrzeug zurückzuverlangen und dem Mieter ein Fahrzeug der gleichen Kategorie zur Verfügung zu stellen. Der zulässige Höchst-Kilometerstand wird dem Mieter schriftlich mitgeteilt.

  • Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit gleichem Tankfüllstand wie bei Fahrzeugübernahme (Dokumentation gemäß Mietvertrag) bzw. mindestens halbvoll geladenem Akku zurückzugeben. Kommt der Mieter der Betankungsverpflichtung bzw. Beladungsverpflichtungen nicht nach, wird die Vermieterin dem Mieter für die Betankung bzw. Beladung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß dem Gebührenverzeichnis in Rechnung stellen.

  • Wird der Rückgabezeitpunkt bei Mieten von mindestens 24 Stunden – auch unverschuldet – um mehr als 59 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Nutzungsentschädigung von einer Tagesmiete (Normaltarif) pro angefangenen Tag zu entrichten, es sei denn, die Vermieterin hat die verspätete Rückgabe zu vertreten. Bei Mieten von weniger als 24 Stunden beträgt die entsprechende Kulanzfrist 15 Minuten.

  • Wird das Fahrzeug ohne entsprechende vorherige Abrede außerhalb der Öffnungszeiten, die durch Aushang bekannt gemacht werden, oder durch Einwurf der Fahrzeugschlüssel oder -papiere in einen Nachttresor – falls vorhanden – abgestellt, so verlängert sich der Mietvertrag bis zur Öffnung der Rückgabestation. In diesem Fall erfolgen die Fahrzeugbesichtigung und die Erstellung des Rückgabeprotokolls durch die Vermieterin erst zu Beginn der Geschäftszeiten am nachfolgenden Werktag. Der Mieter hat für seine Teilnahme an der Besichtigung selbst zu sorgen. Nimmt der Mieter an der Besichtigung nicht teil, so stimmt er stillschweigend der Beurteilung des Fahrzeugzustands durch die Vermieterin zu.

  • Nach Rückgabe des Fahrzeugs werden eventuelle Mehrkilometer gemäß den vereinbarten Mehrkilometersätzen berechnet. Der Betrag ist sofort fällig. Minderkilometer werden nicht erstattet.

  • Das Fahrzeug ist im begutachtungsfähig gereinigten Zustand (innen und außen) zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, hat die Vermieterin Anspruch auf Erstattung der Reinigungskosten gemäß dem aktuellen Gebührenverzeichnis. Schäden, die erst nach der Reinigung des verschmutzten Fahrzeugs festgestellt werden können, darf die Vermieterin dem Mieter nachträglich in Rechnung stellen.

  • Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden angemessenen Erhaltungszustand, verkehrs- und betriebssicher, sowie, soweit nicht abweichend vereinbart, frei von Schäden sein. Über den Zustand müssen die Parteien bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll anfertigen. Eine vom Mieter mit der Rückgabe betraute Person handelt als dessen Erfüllungsgehilfe.

  • Entspricht das Fahrzeug nicht dem Zustand und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Mieter zum Ausgleich des Minderwertes verpflichtet, es sei denn, der Minderwert ist von der Vermieterin zu vertreten.

  • Zur Feststellung eines Schuldsachverhaltes ist die Vermieterin berechtigt, die Diagnosedaten des Fahrzeugs auszulesen und zu verwenden. Außerdem ist die Vermieterin dazu berechtigt, den Motor des das Fahrzeugs aus der Ferne abzustellen, sollte die Vermieterin Gefahr im Vollzug befürchten.

  • Können sich die Vertragspartner über einen vom Mieter auszugleichenden Minderwert nicht einigen oder sollte der Mieter das Rücknahmeprotokoll nicht unterschreiben, wird der Minderwert auf Veranlassung der Vermieterin oder dessen Bevollmächtigten durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten des Gutachtens trägt der Mieter. Dieses Sachverständigengutachten ist für beide Vertragsparteien als Schiedsgutachten verbindlich. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

  • Der Mieter ist dafür verantwortlich, bei Rückgabe des Fahrzeugs die personenbezogenen Daten im Fahrzeug zu löschen (z. B. Einträge im Navigationssystem, Telefonkopplungen und Rufnummernlisten). Der Mieter setzt die Geräte gemäß Bedienungsanleitung auf Werkseinstellungen zurück.

10 HAFTUNG DER VERMIETERIN

  • Die Vermieterin und deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften – abgesehen von der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die dem Vermieter die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglichen. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

  • Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

11 HAFTUNG DES MIETERS

  • Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges sowie Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.

  • Abweichend von Ziff. 11.1 ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung des Mieters/Fahrers für die Dauer der Mietzeit für Schäden an dem Fahrzeug pro Schadenfall auf einen Höchstbetrag begrenzt, der im Mietvertrag genannt ist. Wurde in zuzurechnender Weise ein Schaden am Fahrzeug vom Mieter/Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt oder ein nicht durch die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung gedeckter Schaden an einer sonstigen, der Vermieterin gehörigen Sache grob fahrlässig verursacht oder eine vom Mieter/Fahrer zu erfüllende vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, ist die Vermieterin berechtigt, die Haftenden in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis über den vereinbarten Höchstbetrag pro Schadenfall hinaus in Anspruch zu nehmen, es sei denn im Falle der Obliegenheitsverletzung war die vorwerfbare Handlung oder das vorwerfbare Unterlassen weder für den Eintritt des Schadenfalles noch für dessen Feststellung oder dessen Umfang ursächlich. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Im Falle vorsätzlichen Handelns oder Unterlassens entfällt die Haftungsreduzierung unter dem Vorbehalt der vorgenannten Einschränkung im Falle von Obliegenheitsverletzungen zur Gänze. Der Mieter hat das Verhalten, das Handeln oder Unterlassen des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.

  • Eine vereinbarte Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit und bei außerordentlicher Kündigung des Mietvertrages mit sofortiger Wirkung mit Zugang der Kündigungserklärung. Der Mieter haftet daher unbeschadet aller sonstigen Ansprüche uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer oder nach Zugang der Kündigung des Mietvertrages eintreten.

  • Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind von der Haftungsbeschränkung nach Ziffer 12.2 nicht erfasst. Ebenso umfasst die Haftungsbeschränkung nicht:

  1. Schäden aufgrund ungenügend gesicherter Ladung,

  2. Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Kraftstoffbetankung,

  3. Fehlteile im Fahrzeuginnenraum wie z. B. Fußmatten oder Laderaumabdeckungen und Hutablagen,

  4. Innenraumschäden z. B. Brandlöcher,

  5. Schäden durch oder der Verlust von Fahrzeugschlüsseln oder Zubehör,

  6. Reifen- und Beladungsschäden,

  7. Unterbodenschäden,

  8. Schäden an Fahrzeugteilen, die außerhalb ihrer vorbestimmten Funktion und Verwendungsart infolge einer schuldhaften Beanspruchung auftreten (z. B. Kupplungs- oder Motorschäden).

    • Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften in jedem Fall unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften.

    • Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadennebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung und Mietausfallkosten.

    • Der Mieter haftet auch für den Schaden, der der Vermieterin dadurch entsteht, dass ein Unfallhergang aufgrund der Verletzung der Pflichten nicht mehr nachvollzogen werden kann.

    • Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus der Deaktivierung von sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen (z. B. ESA, ESC, ABS) resultieren. In diesen Fällen entfällt der Versicherungsschutz.

12 VERKEHRSORDNUNGSWIDRIGKEITEN, BUSS- UND VERWARNGELDER ODER SONSTIGE KOSTE

  • Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, welche von Behörden oder sonstigen Stellen anlässlich von Verstößen des Mieters oder eines Fahrers gegen gesetzliche Bestimmungen oder Besitzstörungen während der Mietzeit erhoben werden. Soweit die Vermieterin behördlicherseits im Zuge der Einleitung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach der Person des Mieters befragt werden sollte, wird die Vermieterin diese bekanntgeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, berechnet die Vermieterin eine Bearbeitungsgebühr laut Gebührenverzeichnis, die in der Vermietstation ausliegt oder auf der Website der Vermieterin eingesehen werden kann.

  • Für die vollständige Bezahlung oder die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln gegen erlassene Bußgeldbescheide ist der Mieter selbst (auf eigene Kosten) zuständig. Dies gilt auch für die Abwehr tatsächlicher oder behaupteter zivilrechtlicher Ansprüche Dritter (insbesondere wegen Besitzstörungen jeglicher Art, z. B. Parkverstößen), die der Mieter oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, durch die Fahrzeugnutzung verursachen. Werden solche Ansprüche direkt gegen die Vermieterin als Fahrzeughalter geltend gemacht, kann die Vermieterin beim Mieter insoweit Rückgriff nehmen.

  • Verkehrsordnungswidrigkeiten aus dem Ausland wird die Vermieterin vorschüssig bezahlen. Die verauslagten Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr gemäß Gebührenverzeichnis werden dem Mieter berechnet. Parallel zur Weiterleitung der Anfrage an den Mieter kann eine sofortige Bekanntgabe der Nutzerdaten an die zuständige Behörde erfolgen.

  • Sollte die Vermieterin dennoch – durch Nichterfüllung der vorgenannten Pflichten des Mieters – aus Halterhaftung wegen entstandener Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden, nimmt die Vermieterin den jeweiligen Mieter insoweit in Regress und berechnet zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 120 EUR zzgl. gesetzlicher MwSt. für den durch das Verhalten des Mieters bei der Vermieterin verursachten Bearbeitungsaufwand.

  • Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

13 VERSICHERUNG

  • Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden in Höhe von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf 15 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.

  • Besteht kein Versicherungsschutz (z. B. bei Trunkenheitsfahrt), haftet der Mieter auch bei einfacher Fahrlässigkeit voll für den eingetretenen Schaden.

14 KÜNDIGUNG

  • Der Mietvertrag ist über die vereinbarte Laufzeit abgeschlossen.

  • Beide Vertragsparteien können in den nach § 543 BGB bestimmten Fällen außerordentlich kündigen, insbesondere kann die Vermieterin den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs fristlos kündigen, wenn der Mieter mit zwei aufeinander folgenden Mietraten in Verzug ist oder mit Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Die Vermieterin kann darüber hinaus den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  1. Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,

  2. Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,

  3. bewusst falsche oder erheblich unvollständige Angaben, die vom Mieter zur eigenen Person oder der des Fahrers gemacht wurden,

  4. die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages z. B. wegen zu hoher Schadenquote.

Kündigt die Vermieterin fristlos, kann sie vom Mieter den daraus resultierenden Schaden ersetzt verlangen.

  • Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Mieter:

  1. ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,

  2. einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,

  3. der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt,

  4. ein Mietfahrzeug zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

    • Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

15 TEXTFORM UND GERICHTSSTAND

  • Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie zusätzliche Vereinbarungen sind nur in Textform zulässig.

  • Streitigkeiten, die aufgrund oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, unterliegen dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.

  • Soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorgeschrieben, ist ausschließlicher Gerichtsstand nach Wahl der Vermieterin Berlin. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter oder ein Mitschuldner nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  • Die Vermieterin ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/.

16 UMGANG MIT PERSONENBEZOGENEN DATEN

  • Soweit dies zum Zwecke der Vertragsdurchführung inklusive der Bonitätsprüfung (wie z. B. Schufa-Auskünfte) erforderlich ist, werden personenbezogene Daten des Mieters von der Vermieterin verarbeitet.

  • Soweit der Mieter Firmenkunde ist, werden auch personenbezogene Daten der Fahrzeugnutzer und der Mitarbeiter des Mieters sowie den Firmenkunden betreffenden Dokumente (z. B. Mietverträge, Rechnungen und Schreiben auch in digitalisierter Form), im Rahmen des Erforderlichen zum Zwecke der Vertragsdurchführung inklusive der Bonitätsprüfung (wie z. B. Schufa-Auskünfte, Kreditreform-Auskünfte) von der Vermieterin verarbeitet. Der Kunde ist verpflichtet, die Betroffenen (insbesondere Fahrzeugnutzer, Mitarbeiter) über jede Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Mieter an die Vermieterin rechtmäßig und insbesondere unter Einhaltung der datenschutzrechtlich erforderlichen Informationspflichten zu informieren. Der Kunde verpflichtet sich, den Betroffenen über die Datenschutzhinweise der Vermieterin zu informieren. Die Vermieterin trifft keine Prüfverpflichtung oder Haftung hinsichtlich der Berechtigung des Mieters zur Übermittlung der personenbezogenen Daten der Fahrzeugnutzer und Mitarbeiter des Mieters zum Zwecke der im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Vertrages erforderlichen Verarbeitung.

  • Die Vermieterin wird für den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch und Verlust sowie für die ordnungsgemäße Durchführung der angemessenen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen Sorge tragen. Die Vermieterin bestätigt und stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung der Daten des Mieters befassten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis arbeitsvertraglich verpflichtet und in die datenschutzrechtlichen Pflichten eingewiesen sind.

  • Soweit die Vermieterin gesetzlich dazu verpflichtet ist, wird sie personenbezogene Daten an Behörden (z. B. bei Anfragen von Strafverfolgungsbehörden) übermitteln. Die allgemeinen Datenschutzbestimmungen können der Website entnommen werden.

17 TELEMATIKDIENSTE

  • Die Fahrzeuge der Vermieterin sind ab Werk mit bestimmten fahrzeuggebundenen Informations- und Hilfsdienstleistungen wie z. B. Notruf- oder Ortungsfunktion, Verkehrsinformation etc. (nachfolgend „Dienste“) ausgestattet, die je nach Hersteller und Anbieter variieren. Der Hersteller und Anbieter übernimmt die technische Bereitstellung dieser Dienste und ist Verantwortlicher für die Datenverarbeitungen in diesem Zusammenhang. Details zur Verarbeitung personen- oder fahrzeugbezogener Daten im Rahmen der einzelnen Dienste sind in den Datenschutzhinweisen des jeweiligen Herstellers und Anbieters regelmäßig auf dessen Online-Plattformen abrufbar. Die gegebenenfalls aktivierten Dienste finden Sie in der Dienstebeschreibung des jeweiligen Herstellers und Anbieters.

  • Alle Fahrzeuge der Vermieterin sind mit einer Technik ausgestattet, welche die Position des Fahrzeugs bestimmbar machen kann. Ist der Mietvertrag wirksam beendet und liegt der konkrete Verdacht einer Unterschlagung vor, behalten wir uns nach Prüfung milderer Mittel vor, GPS-Koordinaten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Dies geschieht ausschließlich zum Zweck des Schutzes unserer Fahrzeugflotte und der vertraglichen Rechte der Vermieterin. Wir weisen darauf hin, dass die Vermieterin aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden kann.

bottom of page